1. Überblick über die Vorgaben für Kraftfahrzeugkennzeichen
1.1 Allgemeine Regeln für normale Kennzeichen
1.2 Kennzeichen für Motorräder
1.3 Kennzeichen für Leichtkrafträder
2. Vorgaben für besondere Kennzeichen
2.1 Kennzeichen für Oldtimer
2.2 Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
2.3 Regelungen für Wechselkennzeichen
2.4 Saisonkennzeichen
2.5 Kurzzeitkennzeichen
2.6 Händlerkennzeichen
2.7 Rote Kennzeichen für Oldtimer
2.8 Grüne Kennzeichen
2.9 Ausfuhrkennzeichen
3. Mitnahme des Kennzeichens bei Umzug
4. Versicherungskennzeichen
1. Überblick über die Vorgaben für Kraftfahrzeugkennzeichen
Jedes Fahrzeug, das auf öffentlichen Straßen unterwegs sein soll, braucht ein Nummernschild, das korrekt als Kraftfahrzeugkennzeichen bezeichnet wird. Hier ist das Unterscheidungskennzeichen für den jeweiligen Verwaltungsbezirk vermerkt, des Weiteren findet sich eine Erkennungsnummer auf dem Schild. Höchstens acht Stellen dürfen für das Kennzeichen verwendet werden, Sonderzeichen sind für Bundes- und Landesorgane, Internationale Organisationen und besondere Einrichtungen wie das Technische Hilfswerk vorgesehen.
In der Zulassungsbescheinigung wird das zugeteilte Kennzeichen vermerkt, dort kann es mit oder ohne Bindestrich stehen.
Die folgende Aufstellung gibt die Vorgaben wieder, die für verschiedene Kennzeichen in Deutschland gelten. Kraftfahrzeugkennzeichen sind dabei nicht nur Kennzeichen für Pkw, sondern auch für Krafträder und Leichtkrafträder, für Oldtimer und weitere Fahrzeugarten. Für sie alle gibt es feste Regelungen bezüglich der Maße und Gestaltung der Nummernschilder.
1.1 Allgemeine Regeln für normale Kennzeichen
Normale Kennzeichen besitzen eine schwarze Beschriftung auf weißem Grund, wobei sowohl Unterscheidungskennzeichen als auch Erkennungsnummern derart gestaltet sind. Das Kennzeichenschild ist mit einem schwarzen Rand versehen. Wichtig: Die Kennzeichen müssen eine spezielle Folie besitzen, die Spiegelungen verhindert. Zudem ist es Vorschrift, die Kennzeichen sauber und lesbar zu halten. Es dürfen keine Abdeckungen, Folien oder Glas darüber angebracht werden, was auch für die Länderkennung auf der linken Seite des Kennzeichens gilt. Des Weiteren müssen reflektierend sein, zusätzlich benötigen sie auf der Vorderseite das Prüf- und Überwachungskennzeichen, das belegt, dass das Kennzeichen rechtsgültig ist. Außerdem befindet sich hier die Registriernummer. Das hintere Kennzeichen muss zu beleuchten sein. Die Größenangaben für gültige Kennzeichen lauten wie folgt:
- ✅ max. Breite: 520 mm, max. Höhe: 110 mm bei einzeiligen Kennzeichen
- ✅ max. Breite: 340 mm (280 mm bei Kraftfahrzeugen mit zwei oder drei Rädern), max. Höhe: 200 mm bei zweizeiligen Kennzeichen
- ✅ min. Breite: 180 mm, max. Breite: 220 mm, max. Höhe: 200 mm bei Kraftradkennzeichen
- ✅ min. Breite: 240 mm, max. Breite: 255 mm, max. Höhe 130 mm bei verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen für Leichtkrafträder
Kfz-Kennzeichen bestellen
Zweizeilige Kennzeichen bestellen
Kennzeichen müssen immer an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden, bei einachsigen Zugmaschinen nur an der Vorderseite. Krafträder und Anhänger dürfen die Kennzeichen nur hinten führen.
Generell besteht die Möglichkeit, ein Wunschkennzeichen zu bekommen, sofern dieses für den jeweiligen Zulassungsbezirk noch verfügbar ist. Es besteht aber grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuteilung einer bestimmten Kombination aus Buchstaben und Zahlen.
1.2 Kennzeichen für Motorräder
Für Motorräder gelten andere Richtwerte das Kennzeichen betreffend als für Autos. Der Grund ist der beschränkte Platz, wobei sich die Kennzeichenhalterung ohnehin nur an der hinteren Seite des Kraftrads befindet. Bis 2011 war es vorgeschrieben, dass Kennzeichen für Krafträder 280 mm breit und 200 mm hoch sein mussten. Jetzt sind auch andere Größen möglich, wobei es insgesamt drei Formate gibt:
- ✅ 220 x 200 mm
- ✅ 200 x 200 mm
- ✅ 180 x 200 mm
Kennzeichen für Motorräder bestellen
Ein Schild, das 220 mm breit ist, darf höchstens fünf Zeichen in der zweiten Zeile tragen, ein Schild mit nur 180 mm Breite hingegen bis zu vier Zeichen.
Motorräder dürfen keine Kennzeichen für Leichtkrafträder tragen, sondern müssen die speziell ihnen zugewiesenen Nummernschilder bekommen.
1.3 Kennzeichen für Leichtkrafträder
Ein Leichtkraftrad bekommt als Kennzeichen ein sogenanntes verkleinertes zweizeiliges Nummernschild. Die Zeichenfolge wird dabei auf beide Zeilen aufgeteilt, wobei sich im oberen Bereich die Ortskennung befindet, im unteren die persönliche Buchstaben- und Zahlenkombination. Die Länge des Kennzeichens beträgt 240 mm oder 255 mm, die Höhe liegt bei 130 mm.
Diese Größe ist aus dem Grund separat definiert worden, weil andere Kennzeichen, die ebenfalls über zwei Zeilen verfügen, auch an Lkw und teilweise an Pkw angebracht werden dürfen. Die einzeilige Variante überwiegt zwar, dennoch ist die andere möglich. Bis zu sechs Zeichen dürfen in der zweiten Zeile stehen.
Bei der Gestaltung der Kennzeichen sind nur geringe Abweichungen erlaubt. Zum einen betrifft diese die Schrifthöhe, die um bis zu einen Millimeter nach oben oder unten abweichen darf, zum anderen die Strichbreite. Die Beschriftung darf auch hierbei nur höchstens einen Millimeter kleiner oder größer als vorgegeben sein. Diese Vorgaben gelten zudem für den Rand bzw. für die Strichbreite des Randes.
2. Vorgaben für besondere Kennzeichen
Die eben beschriebenen Kennzeichen sind für Pkw und Motorräder sowie für Leichtkrafträder geltend und finden in den überwiegenden Fällen Anwendung. Doch es gibt einige Sonderfälle, zu denen zum Beispiel die Kennzeichen für Oldtimer oder für Elektrofahrzeuge gehören.
2.1 Kennzeichen für Oldtimer
Ein Fahrzeug in gutem, gepflegten Zustand, ein Sammler- oder Liebhaberfahrzeug und mindestens 30 Jahre alt? Dann handelt es sich um einen Oldtimer, der ein gesondertes Kennzeichen bekommen kann. Das Oldtimerkennzeichen steht für Fahrzeuge mit historischem Wert und besitzt ebenfalls ein Unterscheidungskennzeichen sowie die Erkennungsnummer. Dass es sich um einen Oldtimer handelt, ist an dem Buchstaben „H“ am Ende der Erkennungsnummer zu sehen.
2.2 Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
Elektrofahrzeuge sind mit ähnlichen Kennzeichen ausgestattet wie Oldtimer, bei ihnen findet sich lediglich nach der Erkennungsnummer der Buchstabe „E“. Handelt es sich um ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen, wird die Kennzeichnung als Elektrofahrzeug auf dem fahrzeugbezogenen Nummernschildteil vorgenommen. Direkt hinter der Erkennungsnummer steht das „E“ bei Saisonkennzeichen oder grünen Kennzeichen.
2.3 Regelungen für Wechselkennzeichen
Mit einem Wechselkennzeichen ist es möglich, ein Kennzeichen für zwei Fahrzeuge zu nutzen. Dafür müssen beide Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse angehören. Außerdem müssen die Kennzeichen jeweils die gleichen Abmessungen haben. Zuteilbar sind Wechselkennzeichen für diese Kraftfahrzeuge:
- ✅ Fahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen plus Fahrersitz für die Personenbeförderung
- ✅ Krafträder
- ✅ vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
- ✅ vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leergewicht
- ✅ Elektrofahrzeuge mit maximaler Nutzleistung bis 15 kW
- ✅ Anhänger bis 750 kg zulässiges Gesamtgewicht
So kann ein Kennzeichen zum Beispiel für zwei Motorräder, zwei leichte Anhänger oder für zwei Pkw genutzt werden. Es ist aber nicht möglich, ein Kennzeichen für ein Motorrad und ein Auto einsetzen. Wechselkennzeichen sind auch für Elektrofahrzeuge und Oldtimer zulässig. Der Buchstabe „H“ als Kennzeichnung des Oldtimers oder der Buchstabe „E“ für das Elektrofahrzeug muss dann auf dem auf das Fahrzeug bezogenen Teil des Kennzeichens angebracht werden.
Das Wechselkennzeichen besteht dafür aus zwei Teilen: Ein Teil verbleibt am Fahrzeug, das Zusatzteil ist aufsteckbar und erlaubt den Einsatz des Fahrzeugs auf der Straße. Die letzte Ziffer der Erkennungsnummer wird auf dem fahrzeugbezogenen Teil aufgebracht, der übrige Teil auf dem auswechselbaren Kennzeichenteil. Wichtig: Das aktuell nicht genutzte Zweitfahrzeug darf ohne Kennzeichnung nicht auf Flächen im öffentlichen Straßenverkehr abgestellt werden. Für den Straßenverkehr zugelassen sind immer nur Fahrzeuge mit komplettem Wechselkennzeichen.
Wechselkennzeichen beeinflussen eine mögliche Steuerermäßigung des Halters im Sinne der Kraftfahrzeugsteuer nicht. Wichtig: Sie dürfen nicht als Saison-, Kurzzeit-, Ausfuhr- oder rote Kennzeichen vergeben werden.
2.4 Saisonkennzeichen
Saisonkennzeichen müssen beantragt werden, danach können sie für das betreffende Fahrzeug zugeteilt werden. Sie besitzen wie üblich die Erkennungsnummer, hinter dieser finden sich der erste und der letzte Monat des festgelegten Betriebszeitraums. Beide sind durch einen Strich voneinander getrennt, wobei dieser Strich waagerecht verlaufen muss.
Der Betriebszeitraum muss immer auf einen vollen Monat festgelegt werden und muss mindestens zwei und höchstens elf Monate betragen. Außerhalb dieses Zeitraums darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen bewegt oder abgestellt werden.
2.5 Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen dürfen zum Beispiel für Probefahrten oder zur Überführung eines Fahrzeugs vergeben werden. Sie bestehen aus dem Unterscheidungskennzeichen und der Erkennungsnummer, wobei Letztere mit der „03“ oder „04“ beginnen muss. Darauf folgen die übrigen Ziffern. Am rechten Rand befindet sich ein gelbes Feld, dort ist das Ablaufdatum des Kennzeichens vermerkt. Dies erfolgt taggenau, sodass Tag, Monat und Jahr hier zu sehen sind. Ein Kurzzeitkennzeichen wird für maximal fünf Tage vergeben, danach kann es nicht mehr eingesetzt werden.
Zugeteilt werden Kurzzeitkennzeichen für:
- ✅ Fahrzeuge, die eine gültige HU und Sicherheitsprüfung vorweisen können
- ✅ Fahrzeuge, die haftpflichtversichert sind
- ✅ Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung vorliegt
- ✅ Fahrzeuge, die bekannt sind und bei Vermerk im Fahrzeugschein
Nur dann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf das Fahrzeug für die genannte Tageszahl am Straßenverkehr innerhalb Deutschlands teilnehmen. Das Ablaufdatum wird dabei von der Zulassungsbehörde festgesetzt. Wichtig: Kurzzeitkennzeichen dürfen nicht für andere Fahrzeuge oder durch eine andere Person als die im Fahrzeugschein genannten Autos verwendet werden.
Sind die Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorliegen einer HU oder Sicherheitsprüfung bzw. auf eine Betriebserlaubnis nicht erfüllt, darf das Fahrzeug nicht überall eingesetzt werden. Dann sind lediglich Fahrten zulässig, die für die Erlangung der Betriebserlaubnis unerlässlich sind. Das Fahrzeug darf höchstens bis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Einzugsbereich der Zulassungsbehörde gefahren werden oder bis in einen angrenzenden Bezirk. Wird dem Fahrzeug bei der Untersuchung die Betriebserlaubnis verweigert, weil Mängel vorliegen, darf es danach zur nächstgelegenen Werkstatt zur Mängelbeseitigung gefahren werden. Auch hierfür gilt als Grenze wieder der Einzugsbereich des Zulassungsbezirks bzw. ein angrenzender Bezirk. Wurde das Fahrzeug aber als verkehrsunsicher eingestuft, gilt die Ausnahme nicht. Solche Fahrzeuge dürfen auch nicht zur Beseitigung der Mängel in die Werkstatt gefahren werden. Sie sind aufzuladen und dorthin zu transportieren.
2.6 Regelungen für rote Kennzeichen (Händlerkennzeichen)
Die zuständige Zulassungsbehörde kann an verschiedene Einrichtungen rote Kennzeichen vergeben, wobei diese befristet oder auf Widerruf für unterschiedliche Fahrzeuge genutzt werden können. Vergeben werden rote Kennzeichen an:
- ✅ zuverlässige Hersteller von Kraftfahrzeugen
- ✅ Hersteller von Kraftfahrzeugteilen
- ✅ Kfz-Werkstätten
- ✅ Kfz-Händler
Diese können die roten Kennzeichen wiederholt betrieblich nutzen, wobei ein Kennzeichen für verschiedene Kraftfahrzeuge verwendet werden kann. Das Kennzeichen selbst zeigt rote Schrift auf weißem Grund, der Rand ist rot eingefasst. Wie bei einem Kurzzeitkennzeichen besteht die Erkennungsnummer nur aus Buchstaben, sie muss mit den Ziffern „06“ beginnen. Rote Kennzeichen sind nicht konform mit den Anforderungen, die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über den Straßenverkehr im Jahr 1968 vereinbart wurden. Es ist daher nicht überall gegeben, dass Fahrzeuge mit roten Kennzeichen am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, dies liegt in der Entscheidung eines jeden Staates. Daher gelten rote Kennzeichen auch nicht europaweit. Wer mit einem so gekennzeichneten Fahrzeug ins Ausland fahren möchte, sollte sich bei der Botschaft des betreffenden Landes über aktuelle Regelungen rote Kennzeichen betreffend informieren.
2.7 Rote Kennzeichen für Oldtimer
Ein rotes Kennzeichen für Oldtimer kommt für An- und Abfahrten zu Veranstaltungen infrage. Diese Veranstaltungen müssen sich um die Präsentation von Oldtimern sowie um die Pflege des „kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes“ drehen. Die entsprechenden Fahrzeuge brauchen für die Fahrten keine Betriebserlaubnis oder Zulassungsbescheinigung, müssen dann aber das rote Oldtimerkennzeichen tragen. Das gilt auch für Fahrten zum Zwecke einer Reparatur oder Wartung, für Probe- und Überführungsfahrten.
Rote Oldtimerkennzeichen können im Gegensatz zu den anderen roten Kennzeichen auch von Privatpersonen beantragt werden. Sie sind nur für Oldtimer verwendbar, die auch die Voraussetzungen für eine derartige Klassifizierung erfüllen. Das Kennzeichen selbst besteht aus einem Zeichen zur Unterscheidung und der Erkennungsnummer, die mit der Ziffernfolge „07“ beginnt. Auch für diese Kennzeichen gilt, dass sie die Anforderungen entsprechend dem Internationalen Übereinkommen zum Straßenverkehr nicht erfüllen und daher nicht international gelten.
2.8 Grüne Kennzeichen
Grüne Kennzeichen besitzen eine grüne Schrift auf weißem Grund und sind in Bezug auf weitere Kenngrößen mit normalen Kennzeichen vergleichbar. Sie werden ausgegeben, wenn das zugehörige Fahrzeug steuerbefreit ist. Das gilt zum Beispiel für landwirtschaftliche Fahrzeuge oder Anhänger zum Tiertransport.
Die Zulassungsbehörden vergeben grüne Kennzeichen erst dann, wenn das Hauptzollamt dem entsprechenden Antrag zugestimmt hat und die Steuerbefreiung genehmigt hat.
2.9 Ausfuhrkennzeichen
Ausfuhrkennzeichen werden vergeben, wenn Kraftfahrzeuge ins Ausland verbracht werden sollen. Diese Kennzeichen besitzen neben dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer ein Ablaufdatum. Die Erkennungsnummer wird durch eine ein- bis vierstellige Zahl dargestellt, darauf folgt ein Buchstabe. Das Feld, auf dem das Ablaufdatum des Schildes vermerkt wird, findet sich am rechten Rand des Schildes. Die Zeichen darauf sind in schwarzer Schrift auf rotem Untergrund dargestellt. Die dort befindliche obere Zahl steht für den Tag, danach folgen Monat und Jahr des Ablaufdatums. Das Ausfuhrkennzeichen darf für höchstens ein Jahr vergeben werden.
3. Mitnahme des Kennzeichens bei Umzug
Bis zum 31.12.2014 galt die Pflicht, dass ein Kennzeichen bei Wohnortwechsel des Halters in den neuen Zulassungsbereich überführt werden musste. Dies wurde mit dem Jahreswechsel 2014/15 aufgehoben und Fahrzeughalter können seither auch nach dem Umzug ihr gewohntes Kennzeichen behalten. Diese Möglichkeit besteht seit dem 1. Oktober 2019 auch für die Fahrzeuge, bei denen ein Halterwechsel vorgenommen wurde. Die korrekte Anschrift des Halters muss allerdings in den Fahrzeugpapieren enthalten sein, sie muss entsprechend umgetragen werden.
Der Vorteil in der Kennzeichenmitnahme besteht darin, dass seither eine internetbasierte Umschreibung möglich ist. Dieser automatisierte Verwaltungsakt ermöglicht die sofortige Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr und gleichzeitig eine erhebliche Reduktion von Kosten und Zeitaufwand.
4. Kennzeichen für Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie für motorisierte Krankenfahrstühle (Versicherungskennzeichen)
Der Halter der o. g. Fahrzeuge bekommt eine Versicherungsplakette, die dem Nachweis dient, dass eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug vorliegt. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben. Es muss demnach zuerst ein Versicherungsvertrag geschlossen werden, danach wird die Prämie gezahlt. Nun bekommt der Halter vom Versicherer ein Kennzeichen oder eine Versicherungsplakette übergeben. Dazu erhält er eine Bescheinigung über das aktuelle Verkehrsjahr, welches immer vom 1. März bis zum Februar des nächsten Jahres gilt.
Das Kennzeichen besteht aus einem Schild mit einer Erkennungsnummer und dem Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer. Außerdem ist das aktuelle Verkehrsjahr angegeben, damit ist der Gültigkeitszeitraum festgesetzt. Die Erkennungsnummer besteht aus maximal drei Ziffern und höchstens drei Buchstaben, die Buchstaben stehen in der Zeile unter den Ziffern. Das Verkehrsjahr wird mit seinem Anfang angegeben (nicht „Gültigkeit bis“).
Die Zeichen auf dem Nummernschild sind schwarz, der Grund des Schildes bleibt weiß. Dies gilt für das Verkehrsjahr 2020, für das Jahr 2021 werden die Zeichen blau auf weißem Grund sein. Danach folgen grüne Zeichen auf weißem Grund. Diese Farben werden immer abwechselnd vergeben, wobei es sich immer um einen Dreijahreszeitraum für die Gültigkeit handelt. Der Rand des Kennzeichens ist immer in der gleichen Farbe gehalten wie die Schriftzeichen selbst. Die Zeichen dürfen leicht erhöht sein, sie dürfen nicht spiegeln und nicht verschmutzt sein. Diesbezüglich gelten die gleichen Anforderungen wie bei normalen Kennzeichen.
Das Kennzeichen muss an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden und soll unterhalb der Schlussleuchte montiert werden.
Für Elektrokleinstfahrzeuge gibt es eine extra kleine Versicherungsplakette, die nur aufgeklebt werden muss. Die Regelungen an das Versicherungskennzeichen sind jedoch die gleichen wie vorgenannt. Zusätzlich findet sich ein Hologramm auf dem Kennzeichen und auf dem rechten Rand ist das Wort „Elektrokleinstfahrzeug“ zu lesen. Diese Folienlösung wird erstmalig zum 1. März 2021 angewendet und gilt zunächst für drei Jahre. Sie stellt damit die Alternative zu den herkömmlichen Versicherungskennzeichen dar. Nach Ablauf des dritten Jahres wird bewertet, ob die bisherigen positiven Erfahrungen auch innerhalb dieses Zeitraums wahrgenommen wurden.