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Die Regelungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) enthält alle Vorschriften rund um die Zulassung von Fahrzeugen und Anhängern für den Straßenverkehr in Deutschland. Außerdem sind dort verschiedene Ausnahmeverordnungen genannt, des Weiteren Dienstanweisungen, Vorschriften für die Verwaltung und Richtlinien, die durch das Bundesministerium für Verkehr verabschiedet worden sind. Zudem sind Rechtsvorschriften der EU genannt.

Geschichtlicher Exkurs zur Straßenverkehrszulassungsordnung

Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) trat erstmalig im Jahr 1938 in Kraft, nachdem sie ein Jahr zuvor beschlossen worden war. Das Reichsgesetzblatt verabschiedete die StVZO damals als „Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr“. Diese Rechtsverordnung ist Teil des Verkehrsrechts. Einst enthielt die StVZO auch Verordnungen zu Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, doch dieser Teil A ist mit den Paragrafen 1 bis 15 schon vor vielen Jahren weggefallen. 1998 wurden die Inhalte in der Fahrzeugzulassungsverordnung neu zusammengefasst und aufbereitet. Die Neuregelung war erforderlich geworden, weil das Verkehrsrecht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft besser aufeinander abgestimmt werden sollte. Internationale Fahrerlaubnisklassen wurden übernommen und das Fahrerlaubnisrecht harmonisiert. Die derzeit gültige Straßenverkehrszulassungsordnung beginnt erst mit dem § 16 und erfuhr im Jahr 2007 die letzten Änderungen. Damals wurden die §§ 24 bis 28 gestrichen, auch die Anlagen 1 bis 7 fielen weg. Derzeit ist die endgültige Abschaffung der StVZO in der Diskussion.

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Welche Aufgaben hat die StVZO?

Vorrangig geht es darum, mit der StVZO die Grundregeln für die Kfz-Zulassung festzusetzen. Damit verbunden sind zudem technische Vorschriften, die für die Zulassung der Fahrzeuge einzuhalten sind. In den Richtlinien sind aber sogar Fahrräder berücksichtigt, es geht also nicht nur um die motorisierten Fahrzeuge, die am Straßenverkehr teilnehmen. Geregelt ist demnach auch, wann ein Fahrrad verkehrstüchtig ist. Auf dieser Basis ist es bei Kontrollen möglich, dass die Polizei die Nutzung des Fahrrades im öffentlichen Straßenverkehr verbietet, solange es beispielsweise keine hell tönende Klingel besitzt (§ 64a). Wird gegen die Regelungen der StVZO verstoßen, können Bußgelder verhängt und sogar Punkte in Flensburg eingetragen werden. Teilweise sind selbst Fahrverbote möglich. Wie hoch genau die jeweilige Strafe ausfällt, ist im Bußgeldkatalog geregelt.

Welche Inhalte hat die StVZO?

Die StVZO ist in drei Teile gegliedert, wobei diese in die Rubriken „Fahrzeuge“ und „Bußgeldvorschriften“ gegliedert sind. Die StVZO ist wie folgt aufgebaut:

  1. Zulassung von Fahrzeugen (Teil I): Inbegriffen sind die §§ 16 und 17, wobei es um die Grundregeln zur Fahrzeugzulassung und um mögliche Einschränkungen oder das Verweigern der Zulassung geht.
  2. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung (Teil II): In diesem Teil finden sich die Vorschriften zur Bauart der einzelnen für den Straßenverkehr zuzulassenden Fahrzeuge. Insgesamt gibt es zehn Paragrafen.
  3. Bau- und Betriebsvorschriften (Teil III): Dieser Teil ist der umfangreichste von allen und ist dafür auch in mehrere Kategorien gegliedert worden. Es gibt hier die Allgemeinen Vorschriften zur Beschaffenheit der Fahrzeuge und zur Verantwortung für den Betrieb derselben, außerdem geht es um das Führen eines Fahrtenbuchs. Eine weitere Kategorie befasst sich mit Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, mit Abmessungen von Fahrzeugen und Gespannen sowie mit dem Material zur Ersten Hilfe in Fahrzeugen.

In der Rubrik C geht es um die Durchführungsvorschriften sowie um Vorschriften zur Verhängung von Bußgeldern. Auch die Schlussvorschriften sind in diesem Teil genannt.

Was sagen die wichtigsten Paragrafen der StVZO?

Kritiker sagen, dass natürlich alle Paragrafen der StVZO gleichermaßen wichtig sind. Doch natürlich gibt es einige mehr und andere weniger wichtige Abschnitte, die für den einzelnen Verkehrsteilnehmer von besonderer Bedeutung sind. Wir haben an dieser Stelle eine Auswahl der wichtigsten Paragrafen der StVZO getroffen:

  • § 16 StVZO: Entsprechen die Fahrzeuge den Vorschriften der StVZO, sind sie für den Straßenverkehr zugelassen. Dies gilt allerdings nicht, wenn einzelne Fahrzeugarten einem speziellen Erlaubnisverfahren unterliegen. Außerdem sind in diesem Paragrafen Schiebe- und Greifrollstühle, Kinderwagen und Roller sowie Kinderfahrräder und Rodelschlitten genannt. Sie gelten als im Sinne der Verordnung, wenn sie nicht mehr als 6 km/h erreichen und nicht motorisiert sind.
  • § 17 StVZO: Ist ein Fahrzeug entsprechend der StVZO nicht zulassungsfähig, kann eine Frist zur Mängelbehebung gesetzt werden. Nötigenfalls ist der Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr zu untersagen oder einzuschränken. Die zuständige Behörde kann bei Zweifeln an der Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs einen Sachverständigen hinzuziehen und die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.
  • § 29 StVZO: Alle zwei Jahre ist ein Fahrzeug der HU zuzuführen, Neuwagen hingegen müssen erst nach dem dritten Jahr nach der Erstzulassung zur Hauptuntersuchung vorgestellt werden. Wird der TÜV nicht bestanden, darf keine entsprechende Plakette vergeben werden und festgestellte Mängel sind zu beseitigen. Danach kann das Fahrzeug noch einmal zur HU vorgestellt werden. Ein Fahrzeug ohne gültige HU darf nicht im Straßenverkehr bewegt werden.
  • § 30 StVZO: Fahrzeuge dürfen keine Behinderung im Straßenverkehr bedeuten, sie dürfen auch nicht zur Gefahr für den Fahrzeugführer oder andere Verkehrsteilnehmer werden. Dies ist für die Zulassung nachzuweisen. Die Beschaffenheit der Fahrzeuge ist daher in der StVZO explizit geregelt.
  • § 32 StVZO: Dieser Paragraf befasst sich mit dem Abmessungen, die ein Fahrzeug im Straßenverkehr haben darf. Vor allem die Breite des Fahrzeugs ist wichtig, was sich vor allem auf Baustellenstreifen auf der Autobahn immer wieder zeigt. Ein Fahrzeug muss eine maximal vorgegebene Breite und Höhne einhalten, diese Grenzen sind im § 32 festgesetzt. Allgemein gilt, dass ein Kraftfahrzeug eine maximale Breite von 2,55 m nicht überschreiten darf, Sonderregelungen gelten für Land- und Forstfahrzeuge oder Straßenbaufahrzeuge.
  • § 32a StVZO: Hierbei geht es ebenfalls um die möglichen Maße von Fahrzeugen, allerdings dreht sich der genannte Paragraf um das Mitführen von Anhängern. Es wird festgelegt, welches Kraftfahrzeug welche Anhängerart mitführen kann und welche Arten von Anhängern verboten sind.
  • § 34 StVZO: Da überladene Fahrzeuge eine große Gefahr für den Fahrer, die Fahrzeuginsassen und die übrigen Verkehrsteilnehmer sind, muss das zulässige Achs- und Gesamtgewicht geregelt werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder und sogar ein Punkt in Flensburg.
  • § 36 StVZO: Nicht alle Autofahrer kümmern sich rechtzeitig um die Erneuerung abgefahrener Reifen oder tauschen Sommer- gegen Winterreifen. Die StVZO sieht daher eine gesetzliche Vorschrift dafür vor und ist von der Polizei entsprechend durchzusetzen.
  • § 50 StVZO: In dem Paragrafen wird die Beleuchtung der Kraftfahrzeuge geregelt, auch die Beleuchtung von Fahrrädern ist hier vorgegeben. Fahrzeuge müssen demnach vorn immer ein weißes oder gelbes Licht haben, nach hinten dürfen sie rot strahlen. Zu den Seiten hin ist nur ein gelbes Licht erlaubt.
  • § 67 StVZO: Dieser Paragraf regelt noch einmal explizit die lichttechnischen Einrichtungen, die für Fahrräder vorgeschrieben sind. Die Lichtmaschine eines Fahrrads muss zum Beispiel mindestens drei Watt bringen, die Nennspannung soll sechs Volt betragen. Lichtanlagen sind fest anzubringen und müssen ständig betriebsbereit sein. Eine Verdeckung der Lichtanlagen ist nicht erlaubt.

Stetige Änderungen der StVZO

Die Straßenverkehrszulassungsverordnung unterliegt immer wieder Veränderungen und Überarbeitungen. Vor allem die Themen Warnweste, Mitnahme des Nummernschildes und HU-Plakette dürften den meisten Autofahrern noch gut im Gedächtnis sein:

  • Pflicht zum Tragen einer Warnweste: Die Warnwestenpflicht besteht in Deutschland schon seit dem 1. Juli 2014, Autofahrer müssen immer eine Warnweste in ihrem Auto haben. Das gilt unabhängig von der Anzahl der mitfahrenden Personen – eine Warnweste in Rot, Gelb oder Orange muss vorhanden sein. Diese wiederum muss der DIN EN 471 bzw. der DIN EN ISO 20471:2013 entsprechen. Es ist allerdings nicht vorgeschrieben, die Warnweste bei Verlassen des Fahrzeugs bei schlechten Sichtverhältnissen zu tragen, doch es ist natürlich zu empfehlen.
  • Verspätung beim TÜV: Die Rückdatierung der HU-Plakette darf seit April 2012 nicht mehr vorgenommen werden. Viele Autofahrer brachten ihr Fahrzeug mit abgelaufenem TÜV zur Untersuchung, die Rückdatierung wurde dann vorgenommen. Nun wird die HU genau mit dem Zeitpunkt datiert, zu dem sie bestanden wurde. Wer mit einer abgelaufenen Plakette erwischt wird, muss jetzt ein Bußgeld zahlen, das von der Dauer der Überziehung abhängig ist. Außerdem kann die Untersuchung selbst um bis zu 20 Prozent teurer werden.
  • Mitnahme des Autokennzeichens: Fahrzeughalter können ihr Kennzeichen behalten, wenn sie umziehen und das sogar über die Grenzen der Bundesländer hinweg. Dies ist seit 2015 nicht mehr nötig, auch wenn sich der Fahrzeughalter an seinem neuen Wohnsitz angemeldet hat.
  • Keine Dynamopflicht bei Fahrrädern: Für Fahrräder gilt nun keine Dynamopflicht mehr, eine Beleuchtung über Akkus oder Batterien ist nun zulässig. Allerdings muss die Lichtanlage eine Nennspannung von sechs Volt aufweisen oder eine Lichtanlage besitzen, die mit einem Akku arbeitet. Dann ist keine Spannungsvorgabe nötig.

Welche typischen Vergehen werden wie geahndet?

Fahrzeugführer bzw. Fahrzeughalter haften für die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs. Die StVZO legt dafür Bußgeldbestimmungen fest, wobei die Höhe der Strafe von einem Verhängen eines Bußgelds über Punkte in Flensburg bis hin zu einem Fahrverbot variieren kann. Der Bußgeldkatalog ist für Vergehen dieser Art sehr umfassend, daher folgen an dieser Stelle nur Beispiele für typische Vergehen und die darauf zu verhängenden Bußgelder:

  • ✅ keine Mängelbehebung am Fahrzeug: 10 Euro
  • ✅ Terminüberschreitung HU um bis zu zwei Monate: 15 Euro
  • ✅ Terminüberschreitung HU zwischen zwei und vier Monate: 25 Euro
  • ✅ Terminüberschreitung HU zwischen vier und acht Monate: 60 Euro
  • ✅ Terminüberschreitung HU um mehr als acht Monate: 75 Euro
  • ✅ fehlende Prüfplakette: 60 Euro
  • ✅ kein vorliegender Prüfbericht zur HU: 15 Euro
  • ✅ Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsgemäßen Anhängers: 25 Euro
  • ✅ mangelhafte Reifen mit beeinträchtigter Verkehrssicherheit: 90 Euro
  • ✅ Fahrzeug mit Anhänger überschreitet die zulässigen Abmessungen: 60 Euro
  • ✅ Fahrzeugführung ohne Gurte: 20 Euro
  • ✅ Nutzung Kindersitz mit nach hinten gerichteter Rückhalteeinrichtung auf Sitz mit nicht ausgeschaltetem Airbag: 25 Euro
  • ✅ Reifen ohne Profil: 60 Euro, 1 Punkt
  • ✅ übermäßige Geräuschentwicklung des Fahrzeugs: 20 Euro
  • ✅ Fahrzeug mit defekter Schalldämpferanlage: 20 Euro
  • ✅ Fahrzeug ohne vorgeschriebene lichttechnische Einrichtungen: 20 Euro
  • ✅ keine Warnweste im Auto: 15 Euro
  • ✅ kein Warndreieck im Auto: 15 Euro
  • ✅ Fahrrad mit defekter Bremse: 10 Euro
  • ✅ Rennrad ohne lichttechnische Einrichtung: 20Euro

Wird die StVZO abgeschafft?

Die Abschaffung der StVZO ist schon länger in Planung, momentan erfolgt ein schrittweiser Abbau der Verordnungen und Überführung in andere Vorgaben. Eingeleitet wurde dieser Vorgang bereits mit der Abschaffung des Teils A, wobei die dort enthaltenen Vorschriften in die Verordnungen der Fahrerlaubnisverordnung übergegangen sind. Die nächste Maßnahme erfolgte bis März 2007, als die Anlagen 1 bis 7 und die §§ 24 bis 28 gestrichen wurden. Eine gänzliche Abschaffung ist geplant, dabei sollen die Vorschriften natürlich nicht entfernt werden. Vielmehr gehen sie in den Regelungen zur Fahrzeug-Genehmigungsverordnung und der Fahrzeug-Betriebsverordnung auf. Wann genau die Abschaffung durchgeführt werden soll, ist allerdings noch nicht klar. Eine feste Frist gibt es derzeit nicht.

Häufig gestellte Fragen rund um die StVZO

  • 1. Was ist die Straßenverkehrszulassungsverordnung?

    Die StVZO ist eine Rechtsverordnung, die auf dem Straßenverkehrsgesetz und hier § 6 beruht. Sie regelt die Zulassung der Fahrzeuge zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr.

  • 2. Soll die StVZO wirklich abgeschafft werden?

    Ja, die StVZO soll abgeschafft werden. Eine Frist dafür gibt es derzeit nicht. Außerdem werden die entsprechenden Verordnungen weiterhin gelten, sie werden nur in anderen Verordnungen mit aufgenommen.

  • 3. Regelt die StVZO auch Bußgelder?

    In der StVZO sind Zuwiderhandlungen gegen geltende Verordnungen aufgeführt und im Teil III erfasst.

  • 4. Für welche Fahrzeuge gilt die StVZO?

    Die StVZO gilt für alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen sollen. Auch Fahrräder sind inkludiert. Nicht mehr inbegriffen sind Personen, die entsprechenden Paragrafen wurden 1998 gestrichen.