1. Diese Vorgaben gelten für die Zulassung

Damit Kfz-Kennzeichenschilder am Auto geführt werden dürfen, müssen sie der „Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV)“ und hier § 10 entsprechen. Diese Entsprechung wird mit dem DIN-Prüfsiegel bescheinigt, welches als Prüf- und Überwachungskennzeichen gilt. DIN CERTCO prüft die Kfz-Kennzeichen und vergibt das Prüfsiegel in Verbindung mit einer Registriernummer. Damit wird bescheinigt, dass alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Außerdem dient die Registriernummer der Polizei, wenn es zum Beispiel um die Suche nach gestohlenen oder vermissten Kfz geht.

2. Was besagt die Norm 74069?

Die Norm 74069 für Kraftfahrzeugkennzeichen ist nicht mehr wirklich neu, denn sie gilt in der heutigen Fassung bereits seit Mai 2016. Sie beinhaltet jedoch zahlreiche Änderungen und Ergänzungen zur früheren Norm. Gleichzeitig gilt die oben erwähnte FZV ab Oktober 2017, wobei diese sukzessive Änderungen und Anpassungen erfährt. Die Änderungen, die sich durch die neue Norm 74069 ergeben, betreffen zum Beispiel die Überwachungszeiträume zwischen den einzelnen Prüfungen der Kennzeichenschilder. Diese Zeiträume waren ursprünglich auf 30 Monate festgelegt und wurden dann auf 32 Monate angehoben. Seit Juni 2020 gelten nun 48 Monate als Überwachungszeitraum. Dies bringt zum einen eine erhebliche Senkung der Kosten für Prüfung und Zertifizierung mit sich. Außerdem wird der gesamte Überwachungsaufwand deutlich reduziert. Hersteller, deren Schilder die Prüfung ohne Beanstandung meistern und die sich an die Fristen halten, profitieren von den Neuerungen. Wichtig ist jetzt vor allem die Qualität der Kfz-Kennzeichenschilder.

Außerdem wurden in der Norm Änderungen im Hinblick auf die Anforderungen und Prüfungen von Stempelplaketten vorgenommen. Dabei stehen auch die Plakettenträger im Fokus, die Vorgaben dafür wurden ebenfalls angepasst. Des Weiteren gelten neue Maximalwerte für den Rückstrahlwert, die Haltefestigkeit der Beschriftung wurde angepasst und es wurden Änderungen für integrierte Reflexstoffe, Bauarten von Reflexstoffen und selbstleuchtende Kennzeichen eingearbeitet. Herkömmliche Kennzeichenschilder sind von den Änderungen nicht betroffen.

3. Die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Wie bereits erwähnt wurde, hat auch die FZV Änderungen erfahren. Sie trat im Oktober 2017 in der heute gültigen Form in Kraft und wird durch die DIN 74069 umgesetzt. Die Norm selbst gilt als technische Grundlage für die Ausgestaltung der Kennzeichenschilder für Kraftfahrzeuge. Dabei gelten die Anforderungen dieser Norm für die meisten Kennzeichen, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dazu gehören:

  • Kennzeichen in Normalgröße
  • verkleinerte Kennzeichen
  • Kennzeichen für Krafträder
  • Kennzeichen für Leichtkrafträder
  • Kennzeichen für Oldtimer
  • Kennzeichen für E-Autos
  • Saisonkennzeichen
  • Kurzzeitkennzeichen
  • grüne und rote Kennzeichen
  • Kennzeichen für die Ausfuhr

4. Das müssen Hersteller beachten

Bis auf Weiteres gilt, dass nicht alle genannten Kennzeichenarten in die Prüflaboratorien müssen, um sich dort einer Überprüfung in regelmäßigen Abständen zu unterziehen. In erster Linie sind die Kennzeichen in Normalgröße davon betroffen, alle anderen bleiben noch außen vor. Dennoch wird natürlich die Zertifizierung der übrigen Kennzeichenschilder verlangt, sie müssen trotz allem ein Prüf- und Überwachungszeichen der DIN vorweisen können. Um die im Unternehmen hergestellten Kennzeichen zur Zertifizierung zu bringen, ist das Ausfüllen eines Antragsformulars nötig. Dieses ist bei der DIN CERTCO erhältlich.

5. Änderungen für die Zulassungsstellen

Nicht nur die Hersteller von Kfz-Kennzeichenschildern müssen sich auf Änderungen einstellen, auch die Zulassungsstellen selbst sind davon betroffen. Sie müssen die Anhebung der Prüfzeiträume berücksichtigen, die nun auf 48 Monate heraufgesetzt worden ist. Die Zulassungsstellen müssen nun darauf achten, dass alle Kennzeichen für Kraftfahrzeuge wirklich den Festlegungen der FZV entsprechen. Dies wiederum ist gegeben, wenn das DIN Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registriernummer auf der Vor- und Rückseite des Kennzeichens aufgeprägt worden ist. Die Registriernummer muss natürlich gültig sein, ebenso muss die Gültigkeit des DIN CERTCO Zertifikats belegbar sein.

6. Das ist das DIN-Zeichen

Din-Zeichen Das DIN-Zeichen muss auf allen Kennzeichen zu finden sein, denn nur so kann das betreffende Fahrzeug überhaupt eine Zulassung bekommen.


Auf der Vorderseite des Kennzeichens befindet sich die 1M-Registriernummer, auf der Rückseite die 2M-Nummer. Die Nummern führen jeweils eindeutig zum Hersteller bzw. sind diesem zugewiesen.

Nach dem „M“ folgen eine Zahl mit drei oder vier Ziffern, danach ein Schrägstrich und nun noch einmal eine zweistellige Zahl. Letztere nennt die Gültigkeitsdauer für das Zertifikat, wobei die erste Zahl das Quartal, die zweite das Jahr darstellt.

Die 2M-Nummer nennt den Platinentyp für Hersteller von Platinen mit Reflexfolien. Die 1M-Nummer hingegen gibt an, wo das Kennzeichen geprägt worden ist. Es müssen immer beide Registriernummern angegeben werden, wenn die Kennzeichen in einem Unternehmen, das Platinen mit Reflexstoffen herstellt, produziert wurden und hier auch geprägt worden sind.

7. Was wird geprüft?

Kfz-Kennzeichen werden durch die DIN einer sehr genauen Überprüfung unterzogen, wobei die oben genannten Punkte dabei inbegriffen sind. Insgesamt ergeben sich folgende Prüfpunkte, die alle 48 Monate zu zertifizieren sind:

  • Maße des Schildes
  • Farben und Farbkonturen
  • Schutz vor Korrosion
  • Haftfestigkeit
  • UV- und Witterungsbeständigkeit
  • Beständigkeit gegen mechanische Einwirkungen
  • Widerstandsfähigkeit gegen unterschiedliche Temperaturen
  • Folienverbund und Reflexstoff

Sollte sich bei der Überprüfung zeigen, dass das Kennzeichen die geforderten Punkte nicht erfüllt, kann es kein Prüfzeugnis erhalten und demzufolge auch kein Zertifikat. Das wiederum bringt mit sich, dass das Kennzeichen nicht für den Straßenverkehr zugelassen wird. Dabei können schon kleine Abweichungen zur Verweigerung des Zertifikats führen.

8. Die Registriernummer gibt es nicht mehr!

Zuletzt sei noch auf ein Problem eingegangen, das sich bei der gewünschten Zulassung eines Fahrzeugs mit alten Kennzeichen immer wieder zeigt: Die Zulassungsstelle kann die Registriernummer nicht mehr zuordnen, weil sie im Verzeichnis der DIN CERTCO nicht mehr zu finden ist. Dies ist kein Problem, denn das betreffende Kennzeichen ist nicht zwangsläufig ungültig, nur weil die Registriernummer abgelaufen ist. Wurden die Schilder in dem Zeitraum, in dem das Zertifikat galt, hergestellt und zugelassen, können sie auch weiter im Handel erhältlich sein und genutzt werden. Dies setzt aber voraus, dass sie den Anforderungen der FZV entsprechen, was im Einzelfall geprüft werden muss. Neue Zertifikate für bereits abgelaufene Registriernummern werden seitens der Hersteller auf Anfrage verschickt.