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Die Kfz-Steuer in Deutschland

Es war einmal … eine Steuer. Die wurde einst von den Ländern erhoben und verwaltet. Doch seit dem 1. Juli 2009 gilt sie als Bundessteuer und wurde fünf Jahre später in die Verantwortung der Zollverwaltung übergeben. Die Rede ist von der Kfz-Steuer, die seither vom Hauptzollamt erhoben und verwaltet wird. Das Finanzamt hat seit 2015 damit nichts mehr zu tun. Die gesetzlichen Regelungen zur Kfz-Steuer finden sich im Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie in der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung.

Kfz-Steuer

Funktion der Kfz-Steuer

Die Kfz-Steuer wurde ursprünglich erhoben, um den Erhalt und die Instandsetzung der Straßen finanzieren zu können. Dafür wird sie immer noch einmal jährlich erhoben, wobei der Gesetzgeber hier vom sogenannten Verursacherprinzip ausgeht. Das heißt, dass alle Autofahrer, die auf öffentlichen Straßen unterwegs sind, die Umwelt belasten, da ihre Fahrzeug Schadstoffe ausstoßen. Um die Schäden zu reduzieren, sollte die Kfz-Steuer eingesetzt werden. Außerdem soll die Steuer einen Anreiz dazu geben, auf umweltfreundliche Technologien zu setzen. Dies ist auch der Grund, warum Elektrofahrzeuge günstiger besteuert werden und warum sich die Steuern nach der Schadstoffklasse des Fahrzeugs richten.

Interessant: Die Kfz-Steuer ist keine Erfindung der Neuzeit, sondern es gab sie bereits seit dem 1. Juli 1906, als eine Art Vorläufer der heute bekannten Steuer eingeführt worden war. Damals war allerdings noch nicht von Schadstoffklassen die Rede, sondern die Höhe der Steuer berechnete sich nach dem Hubraum des betreffenden Fahrzeugs.

Kfz-Steuer-Rechner

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Steuerpflichtige sind die Halter der Fahrzeuge

Für alle Kraftfahrzeuge, die nicht auf Schienen fahren, muss eine Kfz-Steuer gezahlt werden. Dabei gilt, dass nicht die Nutzung des Fahrzeugs, sondern allein das Halten desselben besteuert wird. Es ist also unabhängig davon, ob das Fahrzeug wirklich auf den Straßen gefahren wird oder nicht, die Steuer zu zahlen. Das gilt sowohl für inländische Fahrzeuge als auch für ausländische, deren Halter seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat. Die Steuer wird auch dann fällig, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist. Wird es dennoch auf öffentlichen Straßen genutzt, liegt eine widerrechtliche Benutzung vor.

Kfz-Steuer - PKW

Steuerschuldner ist per Gesetz derjenige, der:

  • ✅ ein inländisches Fahrzeug zugelassen hat
  • ✅ ein ausländisches Fahrzeug im Inland nutzt
  • ✅ das Fahrzeug im Rahmen einer widerrechtlichen Nutzung benutzt
  • ✅ ein Kennzeichen für Oldtimer oder rote Kennzeichen für Überführungsfahrten zugeteilt bekommen hat

Werden rote Kennzeichen erteilt, die lediglich für Prüfungsfahrten genutzt werden, wird keine Kfz-Steuer fällig.

Die Steuerbefreiung ist möglich

Der Traum vieler Autobesitzer: Das Kfz ist von der Steuer befreit! Leider ist das nur für einige Fahrzeuge möglich, wobei Verwendungszweck, Halter und Art des Fahrzeugs relevant sind. Die folgenden Befreiungsmöglichkeiten von der Kfz-Steuer sieht der Gesetzgeber vor:

  • Land- und Forstmaschinen: Sonderfahrzeuge, Anhänger und Zugmaschinen für die Land- und Forstwirtschaft können von der Kfz-Steuer befreit sein, Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger hingegen nicht.
  • Fahrzeuge mit speziellen Aufgaben: Fahrzeuge des Rettungsdienstes, der Straßenreinigung, des Wegebaus, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und ähnliche sind von der Kfz-Steuer befreit. Das gilt auch für Fahrzeuge von Behörden wie Polizei, Bundeswehr oder Zoll.

    Von der Besteuerung ausgenommen sind des Weitern Leichtkrafträder, wenn sie höchstens 11 kW Motorleistung haben und der Hubraum 125 ccm nicht übersteigt.

    Werden die Fahrzeuge im Linienverkehr eingesetzt, sind sie steuerbefreit, für Taxis oder Mietwagen gilt das allerdings nicht.
  • Elektrofahrzeuge: Das Datum der Erstzulassung ist ausschlaggebend für die Dauer der Steuerbefreiung. Fahrzeuge, die vor dem 18. Mai 2011 erstmalig zugelassen wurden, hatte eine Steuerbefreiung von fünf Jahren. Fahrzeuge, die danach und bis zum 31. Dezember 2015 das erste Mal zugelassen worden sind, können die Steuerbefreiung für zehn Jahre nutzen. Nach dem 31. Dezember 2015 und bis zum 31. Dezember 2020 zugelassene Fahrzeuge bekommen eine Steuerbefreiung von fünf Jahren zugestanden. Nach den Fristen ist die Kfz-Steuer um die Hälfte reduziert.

    Übrigens zählen auch motorisierte Krankenfahrstühle und selbstfahrende Arbeitsmaschinen zu den steuerbefreiten Elektrofahrzeugen.
  • Ausländische Pkw: Ausländische Pkw sind bis zu einem Jahr von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie nicht für den Personen- oder Gütertransport eingesetzt werden. Maßgeblich ist dafür, dass der Transport nicht gegen ein Entgelt stattfinden darf. Verlegt der Fahrzeugbesitzer während dieses Jahres seinen Wohnsitz nach Deutschland, entfällt die Steuerbefreiung. Nun ist eine Zulassung mit Steuererhebung nötig.
  • Kraftfahrzeuge schwerbehinderter Menschen: Nicht nur wegen bauartbedingter Gegebenheiten des Fahrzeugs selbst können die Kfz-Steuern erlassen werden, sondern auch wegen des Halters. Ist dieser schwerbehindert und findet in seinem Schwerbehindertenausweis die Eintragungen „H“, „BI“ oder „aG“, ist der Steuererlass möglich. Für Schwerbehinderte, die seit 1979 keine Steuern zahlen mussten, gilt diese Befreiung nach wie vor, wenn sie einen Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent aufweisen. Auch versorgungsberechtigte, kriegsgeschädigte oder entschädigungsberechtigte Personen sind von der Kfz-Steuer befreit.
  • Fahrzeuge von Schaustellern: Schausteller, die ihre Fahrzeuge nur für ihr Gewerbe nutzen, sind ebenfalls von der Kfz-Steuer befreit. Das heißt, dass Wohnwagen, Zugmaschinen und Packwagen steuerbefreit genutzt werden können. Maßgeblich ist dafür deren Gewicht, das zum Beispiel bei Wohnwagen mehr als 3.500 kg betragen muss. Packwagen müssen wenigstens 2,5 t auf die Waage bringen.

Steuerbefreite Fahrzeuge bekommen ein grünes Kennzeichen, welches von der Zulassungsstelle vergeben wird. Ausgenommen sind allerdings Leichtkrafträder, behördliche Fahrzeuge, Fahrzeuge von Schwerbehinderten und Fahrzeuge mit niedrigem Kraftstoffausstoß. Sie bekommen die üblichen Kennzeichen in Schwarz.

Beantragung der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung muss beantragt werden, was über das Einreichen eines entsprechenden Antrags bei der Zulassungsbehörde bzw. beim Hauptzollamt geschieht. Halter von Land- und Forstfahrzeugen müssen sich an die erstgenannte Stelle wenden, Schwerbehinderte an das Hauptzollamt. Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge muss nicht separat beantragt werden, wenn das Fahrzeug die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, ist es automatisch von der Steuer befreit. Das gilt auch für motorisierte Krankenfahrstühle und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

Tipp: Fällt der Grund für die Steuerbefreiung weg, muss dies sofort an die zuständige Stelle übermittelt werden. Ansonsten gilt dies als Steuerhinterziehung und kann geahndet werden.

Steuerbefreiung

Erstattung der Kfz-Steuer unter besonderen Umständen

Wenn ein Fahrzeug 124 Mal innerhalb eines Jahres mit der Eisenbahn befördert wurde, ist es möglich, einen Antrag auf Steuererstattung zu stellen. Die Erstattung ist auch nur zum Teil möglich, wenn die 124 Mal nicht komplett erreicht worden sind. Sind es beispielsweise nur 93 Fahrten – auch Teilstrecken – gewesen, bekommt der Halter immer noch 75 Prozent zurückerstattet. Die Fahrten mit der Eisenbahn müssen dokumentiert werden und somit nachweisbar sein.

Ermäßigung der Kfz-Steuer

Unter bestimmten Umständen kann die Kfz-Steuer um die Hälfte reduziert werden. Das ist zum Beispiel für schwerbehinderte Menschen möglich, wenn sie im Schwerbehindertenausweis ein „G“ oder ein „GI“ führen. Voraussetzung ist, dass der Halter des Fahrzeugs keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzt, mit denen er kostenlos fahren dürfte. Die Ermäßigung gilt auch, wenn der Schwerbehinderte gefahren wird und wenn die Fahrten seinen Bedürfnissen entsprechen.

ist die Frist für die Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen abgelaufen, können deren Halter ebenfalls eine Steuerermäßigung von 50 Prozent bekommen. Diese muss allerdings nicht separat beantragt werden.

Gültigkeit und Zahlung der Kfz-Steuer

Sobald das Fahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden ist, beginnt die Steuerpflicht. Das heißt, dass der reine Besitz des Fahrzeugs keine Steuerpflicht bedeutet. Bei der Zulassung muss ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden, damit die Kfz-Steuer eingezogen werden kann.

Wird das Fahrzeug abgemeldet, endet die Steuerpflicht. Für die Abmeldung müssen Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen vorgelegt werden. Wird das Fahrzeug verkauft, endet die Steuerpflicht mit dem Tag der Umschreibung auf den Käufer.

Wird das Fahrzeug abgemeldet, weil es gestohlen wurde, muss Anzeige bei der Polizei erstattet worden sein. Außerdem ist der Diebstahl der Zulassungsbehörde anzuzeigen. Liegt eine widerrechtliche Benutzung vor, bezieht sich die Steuerpflicht auf den Zeitraum der Nutzung.

Die Steuerpflicht beträgt immer mindestens einen Monat. Wird das Fahrzeug abgemeldet, kann es sein, dass der Halter Anspruch auf Rückerstattung der Kfz-Steuer hat. Diese wird im Voraus bezahlt, die Rückerstattung erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen.

Wann wird die Steuer gezahlt?

Die Kfz-Steuer wird üblicherweise im Voraus bezahlt, wobei der Jahreszeitraum maßgeblich ist. Die halbjährliche Zahlung ist möglich, wenn die geschuldete Steuer pro Jahr 500 Euro übersteigt. Eine vierteljährliche Zahlung wird gewährt, wenn die Steuer 1000 Euro im Jahr überschreitet. Die halb- oder vierteljährliche Zahlung ist allerdings mit einem Aufpreis verbunden.

Ist ein ausländisches Fahrzeug nur vorübergehend in Deutschland, ist die Steuer tageweise für bis zu 30 Tage zu zahlen.

Wer die Kfz-Steuer nicht entrichtet, muss mit einer „Abmeldung von Amtswegen“ rechnen. Die Kennzeichen werden eingezogen und die Stempel entfernt. Außerdem können Anhängerverzeichnisse berichtigt werden.

Feststellung der Höhe der Kfz-Steuer

Bei der Zulassung werden alle für die Besteuerung relevanten Daten aufgenommen, wozu zum Beispiel:

  • ✅ Hubraum
  • ✅ Antriebsart
  • ✅ Emissionsklasse
  • ✅ CO2-Normprüfwerte

gehören. Die Anmeldung des Fahrzeugs kann erst erfolgen, wenn eventuelle Steuerschulden des Halters getilgt sind. Im Zuge der Anmeldung werden die relevanten Daten an das Hauptzollamt weitergeleitet, danach kann die Höhe der Steuer festgelegt werden.

Die Steuer wird unbefristet festgesetzt oder in bestimmten Fällen für einen festgelegten Zeitraum. Bei Saisonkennzeichen gilt die Steuer für die Zeit der Gültigkeit der Kennzeichen.

Die Steuer wird neu festgesetzt, wenn sich die Bemessungsgrundlage oder der Steuersatz ändert oder wenn die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung vorliegt. Auch eine Änderung der Gültigkeit eines Saisonkennzeichens bewirkt eine Änderung der Steuerfestsetzung.

Höhe der Kfz-Steuer

Berechnung der Steuerhöhe

Wichtig für die Berechnung der Kfz-Steuerhöhe ist das Zulassungsdatum, denn für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2009 erstmalig zugelassen worden sind, gelten andere Vorgaben als für Kraftfahrzeuge mit Zulassung nach diesem Datum. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2009 erstmalig zugelassen wurden, ist der Antrieb relevant. Benziner werden anders besteuert als Dieselfahrzeuge.

Bei einem Pkw mit Wankelmotor ist das Gesamtgewicht entscheidend, die Steuer wird je nach angefangenen 200 kg berechnet. So fallen 11,25 Euro für ein Fahrzeug mit einem Gewicht von bis zu 2000 kg an, Fahrzeuge von 2000 bis 3000 kg werden mit 12,02 Euro berechnet. Danach folgen bis zu einem Gesamtgewicht von bis zu 3500 kg 12,78 Euro als Steuer. Für die konkrete Steuerberechnung gibt es Tabellen, deren Werte als Festsetzung der Steuersätze herangezogen werden.

Pkw, die nach dem 1. Juli 2009 das erste Mal zugelassen wurden, werden steuertechnisch nach dem CO2-Ausstoß eingeordnet. Das bedeutet: Je niedriger die Emissionen, desto geringer die Steuer. Gerechnet werden immer zwei Euro pro angefangene 100 ccm Hubraum sowie 2 Euro pro g/km, wenn die Freigrenze überschritten worden ist.

Halter von Dieselfahrzeugen zahlen 9,50 Euro pro angefangenen 100 ccm Hubraum, bei Überschreiten der Freigrenze noch einmal 2 Euro pro g/km. Die Freigrenzen liegen bei Fahrzeugen mit Datum der Erstzulassung vor dem 1. Januar 2012 bei Werten von 120 g/km, für später zugelassene Fahrzeuge gelten 110 g/km als Freigrenze. Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2013 erstmalig zugelassen wurden, haben niedrigere Freigrenzen von maximal 95 g/km.

Fahrzeuge, die zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 erstmalig zugelassen wurden, unterliegen einer Sonderregelung. Hier spielt die Art des Antriebs keine Rolle. Die Steuer wird nach dem jeweils günstigsten Satz festgelegt. Durch Nachrüstungen kann die Steuerklasse verbessert werden.

Bei der Besteuerung von Anhängern gilt: Pro angefangene 200 kg wird mit 7,64 Euro gerechnet, maximal werden 373,24 Euro als Steuer erhoben.

Wohnmobile werden nach der Schadstoffklasse und dem Gesamtgewicht besteuert. Pro angefangene 200 kg Gewicht werden 10 bis maximal 40 Euro für die Steuer berechnet. Die Schadstoffklasse S4 ist nach oben begrenzt, der Steuersatz kann nicht über 800 Euro im Jahr steigen. Auch die Schadstoffklassen S2 und S3 sind begrenzt, hier können 1000 Euro für die Steuer nicht überschritten werden.

Leichtfahrzeuge werden nach Art des Antriebs, Schadstoffausstoß und Hubraum besteuert. Je angefangene 100 ccm Hubraum werden 33,29 Euro berechnet, wenn die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden. Ist das nicht der Fall, werden 37,58 Euro berechnet. Benziner sind günstiger und werden mit 21,07 bzw. 25,36 Euro pro angefangene 100 ccm berechnet.

Krafträder werden ganz einfach mit 1,84 Euro je angefangene 25 ccm Hubraum besteuert.

Schwieriger wird es bei Nutzfahrzeugen, bei denen die zugelassene Gesamtmasse wichtig ist. Liegt diese über 3500 kg, muss auch noch die Schadstoffklasse einberechnet werden. Hier wird in Schadstoffklasse 1 und 2 sowie in die Geräuschklasse G1 unterschieden. Es gelten jeweils Obergrenzen, wobei Schadstoffklasse 2 besser als Schadstoffklasse 1 liegt. S1 kann bis zu 914 Euro Steuern verursachen, S2 hingegen nur maximal 556 Euro pro Jahr. Die Geräuschklasse G1 wird mit maximal 1425 Euro belegt.

Oldtimer schlagen mit 191,73 Euro und Oldtimer-Motorräder mit 46,02 Euro zu Buche. Dies ist aber nur möglich, wenn das betreffende Fahrzeug ein entsprechendes Kennzeichen hat.

Kfz-Steuer in anderen Ländern am Beispiel Österreich

In Österreich ist vor allem das Gesamtgewicht maßgeblich dafür, wie die Kfz-Steuer berechnet wird. Fahrzeuge, deren Hubraum 100 ccm nicht überschreitet, die als Taxis oder Mietwagen dienen oder die für Schwerbehinderte wichtig sind, sind von der Kfz-Steuer ausgenommen. Das gilt auch für Zugmaschinen in Land- und Forstwirtschaft, für Kranken- und Rettungswagen, für Fahrzeuge mit Überführungskennzeichen sowie für Fahrzeuge mit Kennzeichen für eine Probefahrt. Behördliche Fahrzeuge sind ebenfalls von der Steuer ausgenommen. Alle anderen Fahrzeuge unterliegen der regulären Steuerpflicht. Unterschieden wird bei der Berechnung dann zwischen Fahrzeugen, die bis zu 12.000 kg wiegen und solchen, die bis 18.000 kg auf die Waage bringen. Die nächste Steuerklasse betrifft die Kfz mit einem Gesamtgewicht von mehr als 18.000 kg.


Häufige Fragen rund um die Kfz-Steuer

  • 1. Wie hoch ist die Kfz-Steuer?

    Das Fahrzeug bestimmt die Höhe der Kfz-Steuer, denn es wird in eine bestimmte Fahrzeugklasse einsortiert. Wichtig sind hier der Hubraum, die Emissionsklasse, die Antriebsart sowie die CO2-Prüfwerte. Bestimmte Fahrzeuge können aber auch von der Kfz-Steuer befreit sein.

  • 2. Wann ist die Kfz-Steuer zu zahlen?

    Die Kfz-Steuer wird einmal jährlich gezahlt und gilt als Vorauszahlung. Eventuelle Überzahlungen werden bei Abmeldung des Fahrzeugs zurückerstattet. Beträgt die Steuer über 500 Euro im Jahr, kann sie halbjährlich entrichtet werden. Bei einer Steuer von mehr als 1000 Euro pro Jahr ist die quartalsweise Zahlung möglich. Andere als einmal jährliche Zahlungen sind mit einer Gebühr verbunden. Zahlungsversäumnisse werden mit einem Aufschlag geahndet.

  • 3. Wer muss die Kfz-Steuer zahlen?

    Die Kfz-Steuer ist jeweils vom Halter des Fahrzeugs zu zahlen und nicht vom Besitzer oder Nutzer. Der Halter wird bei der Zulassung angegeben. Wird ein Fahrzeug nicht zugelassen, sondern erfährt lediglich einen Besitzerwechsel, liegt hingegen keine Steuerpflicht vor.

  • 4. Schützt die Kfz-Steuer die Umwelt?

    Auch wenn die Kfz-Steuer zumindest teilweise nach den Emissionen berechnet wird, ist der Umweltschutzgedanke dahinter doch nur schwer erkennbar. Dies bemängeln zumindest Umweltschutzorganisationen. Der Grund: Mit der Steuer sollen Autohalter zwar dazu angehalten werden, auf umweltverträglichere Technologien zu setzen. Gleichzeitig werden aber auch andere Maßstäbe als nur der CO2-Ausstoß angesetzt. Die Kfz-Steuer wird sicherlich bei einer Kaufentscheidung mit herangezogen, Autofahrer entscheiden sich aber nicht allein auf ihrer Basis für oder gegen ein umweltfreundliches Fahrzeug.

  • 5. Wer erhebt die Kfz-Steuer?

    Die Kfz-Steuer wird vom Hauptzollamt eingezogen und unterliegt nicht mehr der Hoheit des Finanzamtes.

  • 6. Wer muss die Kfz-Steuer bezahlen?

    Jeder Fahrzeughalter in Deutschland muss die Kfz-Steuer entrichten, sobald das Fahrzeug zugelassen ist. Damit wird verdeutlich, dass eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gewünscht ist. Auch ausländische Fahrzeuge, die von einer Person mit Wohnsitz im Inland gefahren werden, sind steuerpflichtig.

  • 7. Wofür dient die Kfz-Steuer?

    Die Kfz-Steuer wurde eigentlich eingeführt, um die Straßen in Deutschland sanieren und auf gutem Niveau halten zu können. Die eingenommenen Steuern liegen jährlich bei rund neun Milliarden Euro, so die Aussage des Bundesfinanzministeriums. Die Kfz-Steuer ist jedoch nicht zweckgebunden und muss nicht unbedingt für den Erhalt des Straßenverkehrsnetzes verwendet werden. Auch allgemeine Haushaltsausgaben können mit Teilen der Steuer gedeckt werden.