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Die Fahrzeugzulassungsverordnung: Regelungen für die Zulassung der Fahrzeuge

Die Fahrzeugzulassungsverordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugen für den Straßenverkehr und wird kurz als FZV bezeichnet. In dieser neuen Bundesrechtsverordnung wurden die Bereiche der StVZO und der FRV zusammengeführt, wobei die Fahrzeugregisterverordnung ersetzt wurde. Bei der StVZO hingegen wurden nur die zulassungstechnischen Bereiche herausgegriffen und in die Fahrzeugzulassungsverordnung überführt.

Zulassung von Fahrzeugen verbindlich geregelt

In der Fahrzeugzulassungsverordnung sind alle Regelungen enthalten, die für die Zulassung von Fahrzeugen nötig sind, damit diese im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden dürfen. Die Verordnung gilt seit dem 1. März 2007, danach sind jedoch Neufassungen und Änderungen vorgenommen worden. Wichtiges Detail: Die FZV gilt für den fließenden und den ruhenden Verkehr.

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In der FZV wird zum Beispiel der Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs definiert, außerdem geht es um die Kennzeichenpflicht sowie um alle weiteren Themenbereiche, die mit der Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr zusammenhängen. Im Einzelnen regelt die Fahrzeugzulassungsverordnung diese Punkte:

  • ✅ Zulassung eines Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde
  • ✅ Zulassung von Kennzeichen
  • ✅ Teilnahme am Straßenverkehr (auch zeitweilig)
  • ✅ Voraussetzungen für ausländische Fahrzeuge und Halter für die Teilnahme am deutschen Straßenverkehr
  • ✅ Überwachung des Versicherungsschutzes
  • ✅ Zentrales Fahrzeugregister

Jedes Fahrzeug, das auf den Straßen fahren soll, muss eine Zulassung haben. Dies gilt zumindest für den öffentlichen Straßenverkehr. Es gibt teilweise auch Ausnahmen von dieser Regel, die ebenfalls in der FZV aufgeführt sind. Beispiele dafür sind elektronische Mobilitätshilfen, motorisierte Krankenfahrstühle, Leichtkrafträder oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Diese Fahrzeuge fallen nicht unter die Zulassungspflicht und können demzufolge ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen bewegt werden. In § 3 Absatz 2 der FZV sind überdies die verschiedenen Anhängerarten aufgeführt, die ebenfalls nicht unter das Zulassungsverfahren fallen.

Hinweis: Die in der FZV genannten Regeln gelten in erster Linie für Kraftfahrzeuge, doch es sind in der Verordnung auch die Vorgaben für Fahrräder zu finden.

Wie ist die Fahrzeugzulassungsverordnung aufgebaut?

Insgesamt unterteilt sich die FZV in sieben Abschnitten, die sich stets einem Thema widmen. Diese Themen sind wiederum in verschiedene Paragrafen unterteilt. Die Abschnitt der Fahrzeugzulassungsverordnung lauten wie folgt:

  1. Allgemeine Regelungen
  2. Zulassungsverfahren
  3. Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
  4. Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
  5. Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
  6. Fahrzeugregister
  7. Durchführungs- und Schlussvorschriften

Die wichtigsten Paragrafen der FZV

Im Folgenden sind die wichtigsten Paragrafen, die für Fahrzeughalter relevant sind, kurz erklärt. Sie enthalten die notwendigen Regelungen für die Nutzung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr:

1. Abschnitt, hier § 3: Jedes Fahrzeug muss zugelassen sein

Der genannte Paragraf beschäftigt sich mit der Vorschrift der Zulassung eines jeden Fahrzeugs, das im Straßenverkehr bewegt werden soll. Es wird gesagt, dass eine Zulassung nur per Antrag möglich ist und dass dieser Antrag zuerst einer Genehmigung bedarf. Die Voraussetzung für eine solche Zulassung ist, dass das Fahrzeug haftpflichtversichert ist. Das Fahrzeug muss zu den genehmigten Fahrzeugtypen gehören oder der Halter muss eine Einzelgenehmigung vorweisen können.
Der Antrag auf Zulassung wird geprüft und im besten Fall genehmigt. Danach erfolgt die Zulassung und es wird ein Kennzeichen vergeben. Dieses wird abgestempelt und die fertigen Zulassungspapiere werden ausgehändigt. Ist die Zulassung nicht erfolgt, ist das Fahrzeug nicht angemeldet und darf keinesfalls im Straßenverkehr bewegt werden! Dies gilt bis auf die oben genannten Ausnahmen.

2. Abschnitt, hier § 8: Fahrzeuge erhalten Kennzeichen

Für jedes neu zugelassene Fahrzeug muss ein Kennzeichen von der Zulassungsbehörde ausgestellt werden. Anhand des Kennzeichens wird das Fahrzeug im Straßenverkehr identifizierbar. Das Kennzeichen besitzt einen festen Aufbau: Es gibt die Unterscheidungszeichen mit einem bis drei Buchstaben, welche für den zuständigen Verwaltungsbezirk stehen. Dann folgt die Erkennungsnummer des Fahrzeugs. Auf dem Kennzeichen dürfen keine obszönen Wörter stehen, keine Beleidigungen oder Abkürzungen für rassistische oder rechtsextreme Organisationen. Die Zeichen werden der Vorschrift gemäß nach den guten Sitten gewählt.

3. Abschnitt, hier § 9: Fahrzeuge bekommen besondere Kennzeichen

Der § 9 schreibt fest, dass es für manche Fahrzeuge besondere Kennzeichen gibt. Dazu gehören zum Beispiel Oldtimer, die den Buchstaben „H“ hinter der Erkennungsnummer tragen müssen. Auch Fahrzeuge von Behörden sind gesondert gekennzeichnet (THW für Technisches Hilfswerk, BP für Bundespolizei, Y für Bundeswehr usw.). Fahrzeuge von konsularischen oder diplomatischen Vertretern sowie Leichtkrafträder sind ebenfalls besonders zu kennzeichnen.
In diesem Paragrafen wird überdies ausgeführt, wann ein Saisonkennzeichen zu vergeben ist. Derlei Kennzeichen gelten immer nur für einen definierten Betriebszeitraum, die Zulassung des jeweiligen Fahrzeugs beträgt mindestens zwei und höchstens elf Monate. Häufig sind es Krafträder oder Cabrios, die ein solches Saisonkennzeichen tragen.

4. Abschnitt, hier § 10: Vorgaben zur Anbringung von Kennzeichen

In diesem Paragrafen des zweiten Abschnitts geht es um die Gestaltung und Anbringung der Kennzeichen für im Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge. Für ein Kennzeichen gilt, dass es nicht spiegeln darf, es muss außerdem sauber und frei von Verschmutzungen sein. Außerdem darf es nicht verdeckt werden, somit ist es nicht erlaubt, wenn sich eine Folie oder etwas anderes vor dem Kennzeichen befindet.
Das Kennzeichen ist der Zulassungsbehörde vorzulegen, wenn ein Fahrzeug zugelassen werden soll. Dann wird das Nummernschild abgestempelt bzw. erhält die Stempelplakette, auf dem sich das Wappen des jeweiligen Landes befindet.
Die FZV bestimmt des Weiteren, dass Kennzeichen stets vorn und hinten anzubringen sind, das hintere Nummernschild muss überdies beleuchtet sein.

5. Abschnitt, hier § 18: Fahrzeuge im internationalen Verkehr

Dieser Paragraf regelt die Zulassung von Fahrzeugen für den internationalen Verkehr. So kann ein Fahrzeug, das für eine Reise ins Ausland genutzt und dort für einen längeren Aufenthalt verbleiben soll, einen internationalen Zulassungsschein bekommen. Nach erfolgter Prüfung kann der Antrag auf diesen Zulassungsschein genehmigt werden. Ist eine ordnungsgemäße Zulassung für Deutschland erfolgt, ist die internationale Zulassung in der Regel kein Problem.

6. Abschnitt, hier § 23: Fahrzeuge müssen versichert sein

Damit ein Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen kann, muss ein Versicherungsnachweis dafür vorliegen. Die Zulassungsbehörde verlangt den Nachweis der Haftpflichtversicherung vor der Zulassung. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die schon einmal zugelassen waren, die dann aber für einige Zeit außer Betrieb gewesen sind. Sie müssen ebenfalls einen Versicherungsnachweis erbringen.

7. Abschnitt, hier § 30: Daten der Fahrzeuge werden gespeichert

Im Zentralen Fahrzeugregister sind die Daten zu den Fahrzeugen gespeichert. Dies gilt, sobald ein Kennzeichen einem Fahrzeug zugeordnet werden konnte, dann erfolgt die Speicherung der Daten, die durch den Halter bei der Antragstellung übermittelt wurden. Hier sind die Daten zu finden, die im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I aufgeführt sind. Dazu zählen die Daten zum Fahrzeug selbst, die Daten des Fahrzeughalters sowie das Datum der Zulassung.
Die Daten werden immer dann gemeldet, wenn eine Neuzulassung des Fahrzeugs, eine Umschreibung oder eine Außerbetriebsetzung erfolgt. Auf das Zentrale Fahrzeugregister haben verschiedene Behörden Zugriff. Dazu zählen die einzelnen Zulassungsbehörden, die Polizei, Gerichte, Bußgeldstellen, Finanzbehörden oder Versicherungsunternehmen. Auch Privatpersonen können Einblick bekommen, dies allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach Antragstellung.

Anlage 4

In Anlage 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung findet sich die Basis für die Gestaltung des Nummernschildes, denn diese unterliegt genauen Regelungen. Die Maße der Schilder sind hier festgelegt, sie betragen für ein normales Kennzeichen für einen Pkw 520 x 110 mm (Breite x Höhe). Des Weiteren ist in dieser Anlage die Schrift des Kennzeichens geregelt, denn es gibt ein spezielles Schriftmuster, welches zu verwenden ist. Dieses liegt bei der Bundesanstalt für Straßenwesen in Bergisch-Gladbach vor. Hier sind die exakte Höhe der Schrift und deren Breite genannt. Auch die Maße des Randes sind dort definiert.
Unzulässig sind Kennzeichen mit mehr als acht Zeichen, was ebenfalls in der Anlage 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung aufgeführt ist. In dieser werden Musterbeispiele genannt und es wird darauf eingegangen, wie die Plaketten am Kennzeichen zu befestigen sind.

Welche Fahrzeuge sind zulassungsfrei?

Die Fahrzeugzulassungsverordnung regelt zudem die Gruppe der zulassungsfreien Fahrzeuge, die, wie ihr Name schon sagt, kein übliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen. Zu diesen Fahrzeugen zählen

  • ✅ Dreirädrige Kleinkrafträder
  • ✅ Staplerfahrzeuge
  • ✅ motorisierte Krankenfahrstühle
  • ✅ elektronisch betriebene Mobilitätshilfen
  • ✅ Zugmaschinen mit einer Achse für die Land- und Forstwirtschaft
  • ✅ selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Zusätzlich sind einige Anhänger vom Zulassungsverfahren befreit. Dazu zählen zum Beispiel Modelle, die nur bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h eingesetzt werden dürfen oder solche, die in der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden. Weitere Anhänger, die keine Zulassung und damit auch keine Kennzeichen brauchen, sind Anhänger für den Transport von Tieren und Sportgeräten, Wohnwagen und Packwagen im Einsatz bei Schaustellerbetrieben. Teilweise sind diese Anhänger aber mit einem grünen Kennzeichen zu versehen, wofür es eigene Regelungen gibt.

So werden Daten gespeichert

Bei der Zulassungsbehörde werden im Rahmen des Antrags auf eine Fahrzeugzulassung verschiedene Daten erhoben und gespeichert. Das sind bei einem Fahrzeughalter sämtliche Angaben zu seiner Person wie der Name, Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und Anschrift. Diese detaillierten Daten werden zu dem neu zugelassenen Fahrzeug gespeichert, sodass Fahrzeug und Halter mit allen Daten direkt erkennbar sind. Die zu erhebenden Fahrzeug- und Halterdaten sind in den § 30 bis 32 genau aufgeführt. Gespeichert werden hier unter anderem die folgenden Fahrzeugdaten:

  • ✅ Kennzeichen (mit Unterscheidungskennzeichen und Erkennungsnummer)
  • ✅ Daten zur Versicherung des Fahrzeugs
  • ✅ eventuelle Fahrzeugmängel und Beseitigung dieser Mängel
  • ✅ Tag der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • ✅ Typ- und Einzelgenehmigung
  • ✅ Emissionsklasse
  • ✅ Marke und Typ des zugelassenen Fahrzeugs
  • ✅ Sicherheitscode der Stempelplaketten

Mit diesen Daten ist es einwandfrei möglich, das Fahrzeug zu identifizieren. Hier werden in Kombination die Daten des Halters gespeichert, auf die verschiedene Behörden direkten Zugriff haben. Dieser Zugriff ist aber durch verschiedene Sicherheitssysteme reglementiert, damit sind alle gespeicherten Daten gegen Missbrauch geschützt.