Umschreibung gebrauchter Kfz

Gebrauchtwagen-Zulassung

Vor der ersten großen Fahrt mit dem neuen Gebrauchten steht dessen Zulassung an. Da es sich dabei nicht um eine alltägliche und damit vertraute Tätigkeit handelt, finden Sie hier die nötigen Informationen rund um die Zulassung eines noch angemeldeten oder bereits abgemeldeten gebrauchten Fahrzeugs auf Ihren Namen.

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Angemeldetes Fahrzeug auf einen neuen Fahrzeughalter umschreiben lassen

Nicht immer ist ein Fahrzeug bereits abgemeldet, wenn es verkauft wird. Die einfachste Vorgehensweise besteht dann darin, sich mit dem vorigen Besitzer auf eine Überführungsfahrt zu einigen. In deren Rahmen wird das Fahrzeug vom Abholort zur Zulassungsstelle gefahren und kann dann umgemeldet werden. Wichtig: Die Deckungszusage der Kfz-Versicherung wird bereits zu diesem Zeitpunkt benötigt, damit der Schadenfreiheitsrabatt des Verkäufers bei einem möglichen Unfall nicht beeinträchtigt wird. Versicherungen bieten zum Zweck der Überführung eines Fahrzeugs Sonderkonditionen an.

Gebrauchtwagen-Zulassung

Die Überführungsfahrt ist nicht möglich?

Eine Überführungsfahrt ist nicht immer möglich. Sei es, weil die Zulassungsstelle am Tag der geplanten Abholung des Fahrzeugs geschlossen ist oder weil sich der Vorbesitzer des Fahrzeugs nicht darauf einlassen möchte. Es gibt allerdings eine bestimmte Frist, innerhalb derer das Fahrzeug umgemeldet werden kann. Diese Frist sollte vertraglich festgehalten werden, wobei in der Regel eine Frist von drei Tagen vereinbart wird. Dies bezieht sich auf Werktage, beginnt die Frist an einem Freitag oder am Wochenende, wird sie entsprechend länger gesetzt. Nutzt der Käufer das Fahrzeug vor der Ummeldung und verursacht damit einen Unfall, haftet der Verkäufer jedoch nicht dafür. Genau aus diesem Grund ist das schriftliche Festhalten (und Unterzeichnen durch beide Parteien) der vereinbarten Frist so wichtig. Der Verkäufer kann sich damit von seiner Schuld befreien und eine Kopie des Vertrags direkt an die Versicherungsgesellschaft übersenden. Dies gilt unabhängig von einem Unfall – der Kaufvertrag kann direkt nach Unterzeichnen an die Versicherung geschickt werden, sodass diese über den anstehenden Halterwechsel informiert ist.

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Umschreibung eines Kfz, welches noch nicht abgemeldet worden ist, werden die folgenden Unterlagen benötigt:

  • ✅ Zulassungsbescheinigungen Teil I und II
  • eVB-Nummer
  • ✅ Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • ✅ unterschriebenes SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer
  • ✅ Nachweis über aktuelle HU
  • ✅ alte Kennzeichen und evtl. neue Nummernschilder (bei Wunschkennzeichen)
  • ✅ bei Firmenzulassungen: Gewerbeanmeldung und Auszug aus dem Handelsregister
  • ✅ bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: schriftliche Vollmacht des künftigen Kfz-Halters, Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten sowie des Kfz-Halters
  • ✅ bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister

Abgemeldete Fahrzeuge auf einen neuen Fahrzeughalter umschreiben lassen

Direkt nach dem Abschluss des Kaufvertrags kann das Fahrzeug erneut angemeldet werden. Der neue Halter lässt sich dafür die Fahrzeugpapiere geben und geht zur Zulassungsstelle. Hier gibt es neue Kennzeichen, die vorher auch reserviert worden sein konnten. Nach Erledigung der Formalitäten können die Kennzeichen am Fahrzeug angebracht und es kann im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.

Umschreibung gebrauchter Kfz

Das Fahrzeug steht nicht in der Nähe?

Für die Überführung eines solchen Gebrauchten sind Kurzzeitkennzeichen erhältlich. Diese können für höchstens fünf Tage verwendet werden und sind bei jeder Zulassungsstelle erhältlich. Die Vergabe der Kurzzeitkennzeichen erfolgt unabhängig vom Wohnort des neuen Fahrzeughalters! Nötig ist jedoch in jedem Fall die Deckungszusage von der Kfz-Versicherung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Um ein bereits abgemeldetes Fahrzeug umschreiben lassen zu können, sind diese Unterlagen nötig:

  • ✅ Zulassungsbescheinigungen Teil I und II
  • eVB-Nummer der Versicherung
  • ✅ gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • ✅ unterschriebenes SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer
  • ✅ Nachweis über aktuelle HU
  • ✅ Abmeldebescheinigung bei Stilllegung vor dem 1. Oktober 2005
  • ✅ bei Firmenzulassungen: Gewerbeanmeldung und Auszug aus dem Handelsregister
  • ✅ bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: schriftliche Vollmacht des künftigen Kfz-Halters, Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten sowie des Kfz-Halters
  • ✅ bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister

Noch einfacher geht es per i-Kfz

Seit Oktober 2019 ist es möglich, ein Fahrzeug online umzumelden. Das ist besonders einfach, wenn es noch zugelassen ist, denn der Halterwechsel kann komplett über das Onlineportal der Zulassungsstelle erfolgen. Der neue Halter stellt den Antrag auf Umschreibung im Portal und bekommt einen vorläufigen Zulassungsbescheid in sein elektronisches Postfach zugestellt. Die endgültigen Dokumente werden auf dem Postweg versandt.

Auch die Wiederzulassung kann online erfolgen. Dazu muss ein neuer Personalausweis mit elektronischer Ausweisfunktion vorliegen, denn mit diesem wird die eigene Identität bestätigt. Wichtig: Diese Möglichkeit besteht nur für Fahrzeuge, die ab 2015 erstmalig zugelassen wurden! Diese besitzen in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II Sicherheitscodes, die für die Umschreibung nötig sind. Diese Codes werden im Laufe des Umschreibungsprozesses erfragt. Auch die neuen Kennzeichen können online beantragt werden, die letztendliche Überprüfung des Antrags erfolgt aber durch einen Mitarbeiter der Zulassungsbehörde. Der Zulassungsbescheid mit den nötigen Plaketten für die Kennzeichen wird postalisch versendet.

Häufige Fragen rund um die Zulassung von Gebrauchtwagen

  • 1. Welche Unterlagen muss der frühere Fahrzeughalter übergeben?

    Der vorherige Fahrzeughalter muss die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II übergeben, dazu den Nachweis über die erfolgte Hauptuntersuchung. Außerdem braucht es einen Nachweis über die Stilllegung, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Oktober 2005 abgemeldet worden ist. Bei jüngeren Fahrzeugen ist der entsprechende Vermerk auf der Zulassungsbescheinigung Teil I zu finden.

  • 2. Kann die Umschreibung durch eine andere Person vorgenommen werden?

    Ja, die Umschreibung ist durch einen Bevollmächtigten möglich. Dieser muss sich mit seinem Personalausweis oder Reisepass ausweisen und benötigt diese Ausweisdokumente auch vom künftigen Kfz-Halter. Zusätzlich ist eine schriftliche Vollmacht beizubringen.

  • 3. Ist die Umschreibung auch online möglich?

    Ja, dank der Einführung von i-Kfz zum Oktober 2019 sind sowohl die Umschreibung noch zugelassener als auch die Umschreibung bereits abgemeldeter Fahrzeuge online möglich. Allerdings wird der Antrag bei abgemeldeten Kfz noch manuell überprüft, ehe die nötigen Unterlagen und Stempelplaketten versendet werden. Der Service für abgemeldete Fahrzeuge ist nur für die Kfz möglich, die nach dem 1. Januar 2015 erstmalig zugelassen wurden.

  • 4. Wer haftet bei einem Unfall eines noch nicht umgemeldeten Fahrzeugs?

    Ist das Fahrzeug bei Abholung noch nicht umgemeldet, sollte sich der neue Halter eine Deckungszusage von seiner Versicherung geben lassen. Bei einem möglichen Unfall haftet der neue Fahrzeughalter. Ohne schriftliche Regelungen und Deckungszusage geht der Unfall zulasten des Schadenfreiheitsrabatts des vorherigen Halters.

  • 5. Kann ein Fahrzeug ohne vorherige Ummeldung beim Verkäufer abgeholt werden?

    Ja, die Abholung ist möglich. Allerdings sollten Verkäufer und Käufer eine Frist für die Ummeldung vereinbaren und schriftlich festhalten. Der unterzeichnete Vertrag sollte seitens des Verkäufers an seine Versicherungsgesellschaft übersandt werden, um den Halterwechsel anzuzeigen.